Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, soweit sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet. Auf Grundlage dieses Gesetzes ist die Beschäftigung in Zeitarbeit und Leiharbeit in Deutschland genehmigungspflichtig geregelt.

Das AÜG schützt vor allem die sozialen Rechte der Zeitarbeitnehmer bzw. Leiharbeiter und regelt die Pflichten von Verleiher (Personaldienstleister wie TimeProfessionals) und Entleiher (Kundenunternehmen). Wichtige gesetzliche Regelungen hierbei sind: die Erlaubnispflicht, die Überlassungszeiten (Höchstüberlassungsdauer 18 Monate), die Lohnuntergrenze (Entgelte, Tarifvertrag, Equal Pay), der Grundsatz der Gleichstellung, die Informationspflichten und die Mitbestimmungsrechte.

Die Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist erlaubnispflichtig. Dies gilt auch für Verleiher mit Sitz im Ausland. Die Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit. Leiharbeitern steht derselbe Lohn (Entgelt) zu wie der Stammbelegschaft des Unternehmens, der den Zeitarbeitnehmer ausleiht. Davon kann unter bestimmten Bedingungen durch einen Tarifvertrag abgewichen werden.

Findet eine Arbeitnehmerüberlassung auf Basis von Zeitarbeitstarifverträgen statt, hat der Zeitarbeitnehmer seit 2017 grundsätzlich einen gesetzlichen Equal Pay-Anspruch, wenn er 9 Monate ununterbrochen an dasselbe Kundenunternehmen verliehen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, durch Zeitarbeitstarifverträge vom Gleichstellungsgebot hinsichtlich des Arbeitsentgelts (Equal Pay) abzuweichen, außer es gelten Tarifverträge mit zusätzlichen Branchenzuschlägen.

Seit 2017 gilt eine Höchstüberlassungsdauer von Leiharbeitern von 18 Monaten. Damit sind sogenannte Kettenüberlassungen ausdrücklich verboten. Alle Überlassungszeiten an denselben Entleiher sind vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Durch Tarifverträge können unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Innerhalb der Europäischen Union gilt außerdem die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit (die sogenannte Zeitarbeitsrichtlinie). Sie legt EU-weit einheitliche Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer fest.


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