Equal Pay

Zeitarbeitnehmer sind anderen Arbeitnehmern grundsätzlich gleichgestellt (Gleichstellungsgrundsatz, englisch: Equal Treatment), sie haben im Einsatzunternehmen (Entleiher) die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Stammmitarbeiter und Festangestellte auch. Daraus ergibt sich das Gleichbehandlungsgebot, das alle sozialen Bereiche betrifft: die Renten- und Krankenversicherung, die Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und den bezahlten Urlaub.

Findet eine Arbeitnehmerüberlassung auf Basis von Zeitarbeitstarifverträgen statt, hat der Zeitarbeitnehmer seit 2017 grundsätzlich einen gesetzlichen Equal Pay-Anspruch, wenn er 9 Monate ununterbrochen an dasselbe Kundenunternehmen (Entleiher) verliehen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, durch Zeitarbeitstarifverträge vom Gleichstellungsgebot hinsichtlich des Arbeitsentgelts (Equal Pay) abzuweichen, außer es gelten Tarifverträge mit zusätzlichen Branchenzuschlägen.

Wenn die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers ohne Anwendung von Tarifverträgen mit Branchenzuschlag über 9 Monate hinaus dauert, muss spätestens ab dem Erreichen der Equal Pay-Schwelle das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammbeschäftigten im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fixiert sein. Für das Erreichen der gesetzlichen Equal Pay-Schwelle sind vorhergehende Einsatzzeiten bei dem jeweiligen Kunden anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (siehe auch: Höchstüberlassungsdauer).

Bei der Anwendung dieser Regelung ist es unerheblich, ob der jeweilige Zeitarbeitnehmer über dasselbe Zeitarbeitsunternehmen oder zuvor über ein anderes Zeitarbeitsunternehmen an dieses Kundenunternehmen überlassen worden war.


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