EU-Zeitarbeitsrichtlinie
Innerhalb der Europäischen Union gilt flächendeckend die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit, verkürzt benannt als die sogenannte Zeitarbeitsrichtlinie. Sie legt EU-weit einheitliche Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer und Leiharbeitnehmer fest. Eine der wichtigsten Regelungen: die Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate (§1 Abs. 1b Satz 1 AÜG). Alle rechtlichen Regelungen der EU-Zeitarbeitsrichtlinie wurden in deutsches Recht übernommen.
Grundlage Zeitarbeit und Leiharbeit in Deutschland ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Es regelt die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Basis deutschen Rechts sowie aller EU-Vorschriften, soweit sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet. Zeitarbeit ist in Deutschland eine genehmigungspflichtige Art der Beschäftigung. Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.
Die EU-Zeitarbeitsrichtlinie und das AÜG schützen die sozialen Rechte aller Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer. Es regelt zudem die Pflichten von Verleiher wie TimeProfessionals und Entleiher gegenüber den Zeitarbeitnehmern. Zeitarbeitnehmer sind durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und die Zeitarbeitsrichtlinie der EU allen anderen Arbeitnehmern grundsätzlich gleichgestellt. Es gilt der sogenannte Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment).
Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer haben im Einsatzunternehmen (Entleiher) die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer dort auch. Daraus ergibt sich das Gleichbehandlungsgebot, das alle sozialen Bereiche betrifft: die Renten- und Krankenversicherung, die Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und den bezahlten Urlaub.