Höchstüberlassungsdauer

Die Höchstüberlassungsdauer ist eine Regelung im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§1 Abs. 1b Satz 1 AÜG). Sie konkretisiert die zulässige Höchstdauer auf 18 aufeinanderfolgende Monate, für die ein Zeitarbeitnehmer von einem Personaldienstleister (Verleiher) einem Entleihbetrieb (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden darf. Diese Regelung besteht seit der AÜG-Reform im Jahre 2017.

Maßgeblich für die Bestimmung der Überlassungsdauer ist nicht die tatsächliche Arbeitszeit, sondern die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegte Dauer der Überlassung. Zum Beispiel: Arbeitet der Zeitarbeitnehmer für sechs Monate jeweils zwei Tage die Woche im Entleihbetrieb, ist der Zeitraum mit sechs Monaten anzurechnen. Eine arbeitszeitteilige Anrechnung ist nicht möglich. Berücksichtigt werden Überlassungszeiten ab dem 1. April 2017 (§19 Abs. 2 AÜG).

Nur unter bestimmten, ganz klar definierten Umständen sind Abweichungen von der 18-Monate-Regelung möglich (Verlängerung oder Verkürzung). Tarifgebundene Unternehmen können eine abweichende Höchstüberlassungsdauer anwenden, wenn die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine entsprechende Regelung getroffen haben (§1 Abs. 1b AÜG Satz 3). Ausführlich informiert hierzu die Bundesagentur für Arbeit.

Die Bundesagentur für Arbeit ist die Aufsichtsbehörde und Genehmigungsbehörde für Unternehmen und Personaldienstleister, die Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit und Leiharbeit am Markt anbieten. Für Verleiher, Entleiher und Zeitarbeitnehmer steht die Bundesagentur auch als beratende Institution zu allen Fragen rund um Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung.

Innerhalb der Europäischen Union gilt die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit (die sogenannte Zeitarbeitsrichtlinie). Sie legt EU-weit einheitliche Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer fest. Auch hier ist die oben genannte Höchstüberlassungsdauer festgeschrieben.


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